3 3.2 Die angefochtene Verfügung wurde von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Untersuchung notwendig sei, um den Sachverhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit festzustellen. Besondere Schmerzen oder eine Gefährdung der Gesundheit seien damit nicht verbunden.