Da der Beschwerdeführer einem Drogenschnelltest nicht habe zustimmen wollen, seien die Röhrchen mit einem Substanzenschnelltest – mit positiven Resultat auf Amphetamine – abgerieben worden. Durch die Staatsanwaltschaft sei die Abnahme von Blut und Urin verfügt worden, auf die Anwendung von Zwang sei indes verzichtet worden. Anlässlich der Einvernahme auf der Wache habe der Beschwerdeführer beteuert, «sauber» zu sein. Die Röhrchen habe er vor dem Eingang seines Musikstudios aufgelesen und stellten lediglich Abfall dar.