Gleich verhält es sich mit dem Einwand, wonach die Untersuchung des in seinen Taschen sichergestellten «Abfalls» illegal gewesen sei (dazu auch E. 6.3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Polizei habe ihm zu Unrecht die Aushändigung einer Kopie seines Einvernahmeprotokolls verweigert, kann auf die Beschwerde infolge Fristversäumnisses ebenfalls nicht eingetreten werden (Beginn der zehntägigen Rechtsmittelfrist: 19. März 2023; Ende Rechtsmittelfrist: 28. März 2023).