hiernach betreffend seine Ausführungen, wonach das Verhalten der Polizei beim hier interessierenden Ereignis vom 18. März 2022 ähnliche Parallelen zum Verhalten der Polizei im Jahr 2020 zeige und ihm etwas untergeschoben werde). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, wonach die Untersuchung des in seinen Taschen sichergestellten «Abfalls» illegal gewesen sei (dazu auch E. 6.3).