des Urins und Blutes angeordnet worden ist. Soweit der Beschwerdeführer zum einen einen Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verlangt und zum anderen Vorfälle aus der Vergangenheit (so u.a. das Verhalten der Polizei im Zusammenhang mit Anzeigeerstattungen, eine mutmassliche illegale Abhörung im Jahr 2020 und eine angeblich ungerechtfertigte Hausdurchsuchung) und strafbare Handlungen (wie unterlassene Hilfeleistung, Verleumdung, «Hetzjagd» und Amtsmissbrauch) moniert, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden (vgl. aber E. 6.2