Blutes im heutigen Zeitpunkt faktisch keinen Sinn mehr macht, ändert nichts daran. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zwei (negative) Laboranalysen seines Urins vorgelegt hat. Die hier strittige Verfügung besteht fort und könnte nach wie vor (rechtlich) vollstreckt werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 457 vom 27. Juli 2023 E. 2.4 [Leitentscheid]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt.