BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass die Blutund Urinuntersuchung am 20. März 2023 im Zusammenhang mit dem Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 18. März 2023 angeordnet wurde und eine Entnahme und Untersuchung des Urins resp. Blutes im heutigen Zeitpunkt faktisch keinen Sinn mehr macht, ändert nichts daran.