Gleichzeitig hiess sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 16. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Juni 2023 und reichte – ebenso wie mit Eingabe vom 20. Juli 2023 – eine Testanalyse seines Urins ein.