Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 159 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 20. März 2023 (EO 23 3953) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit. Dieser soll sich am 18. März 2023 anlässlich einer Ver- kehrskontrolle am frühen Morgen geweigert haben, sich einem Drogenschnelltest und der anschliessend von der Staatsanwaltschaft mündlich angeordneten Blut- und Urinprobe zu unterziehen. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde die Blut- und Urinprobe von der Staatsanwaltschaft nachträglich schriftlich angeordnet. Da- gegen setzte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit an die Staats- anwaltschaft gerichteter Eingabe vom 11. April 2023 zur Wehr. Nachdem die Ein- gabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weitergleitet worden war und der Beschwerdeführer am 21. April 2023 seinen Beschwerdewillen bestätigt hatte, eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 26. April 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gele- genheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Akteneinsicht gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 16. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repli- zierte am 12. Juni 2023 und reichte – ebenso wie mit Eingabe vom 20. Juli 2023 – eine Testanalyse seines Urins ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass die Blut- und Urinuntersuchung am 20. März 2023 im Zusammenhang mit dem Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 18. März 2023 angeordnet wurde und eine Entnahme und Untersuchung des Urins resp. Blutes im heutigen Zeitpunkt faktisch keinen Sinn mehr macht, ändert nichts daran. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zwei (negative) Labor- analysen seines Urins vorgelegt hat. Die hier strittige Verfügung besteht fort und könnte nach wie vor (rechtlich) vollstreckt werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 457 vom 27. Juli 2023 E. 2.4 [Leitentscheid]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt des Nachstehen- den – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2023, mit welcher die Untersuchung 2 des Urins und Blutes angeordnet worden ist. Soweit der Beschwerdeführer zum ei- nen einen Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verlangt und zum anderen Vorfälle aus der Ver- gangenheit (so u.a. das Verhalten der Polizei im Zusammenhang mit Anzeigeer- stattungen, eine mutmassliche illegale Abhörung im Jahr 2020 und eine angeblich ungerechtfertigte Hausdurchsuchung) und strafbare Handlungen (wie unterlassene Hilfeleistung, Verleumdung, «Hetzjagd» und Amtsmissbrauch) moniert, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden (vgl. aber E. 6.2 hiernach betreffend seine Ausführungen, wonach das Verhalten der Polizei beim hier interessierenden Ereignis vom 18. März 2022 ähnliche Parallelen zum Verhal- ten der Polizei im Jahr 2020 zeige und ihm etwas untergeschoben werde). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, wonach die Untersuchung des in seinen Taschen sichergestellten «Abfalls» illegal gewesen sei (dazu auch E. 6.3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Polizei ha- be ihm zu Unrecht die Aushändigung einer Kopie seines Einvernahmeprotokolls verweigert, kann auf die Beschwerde infolge Fristversäumnisses ebenfalls nicht eingetreten werden (Beginn der zehntägigen Rechtsmittelfrist: 19. März 2023; Ende Rechtsmittelfrist: 28. März 2023). 3. 3.1 Dem Anzeigerapport kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer resp. dessen Personenwagen den Polizeibeamten am 18. März 2023 um ca. 06.35 Uhr anlässlich einer Verkehrsüberwachung im Zentrum von B.________ (Ort) aufgefal- len ist. Gemäss Ausführungen der Polizeibeamtin C.________ sei der Personen- wagen in zügiger Weise abgebogen. Anschliessend hätten sie den Wagen ange- halten und den Fahrer (den Beschwerdeführer) einer Kontrolle unterzogen, wobei der Atemalkoholtest negativ ausgefallen sei. Da jedoch anlässlich der Kontrolle ha- be festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sehr kleine Pupillen aufgewiesen habe und diese auch auf Lichtveränderungen nicht reagiert hätten, hätten sie einen Drogenschnelltest durchführen wollen, was der Beschwerdeführer indes verweigert habe, da er sich schikaniert gefühlt habe. Nachdem ihm die weite- ren Abläufe erläutert worden seien, habe er die Beamten – zwecks Einvernahme – widerstandslos auf die Wache begleitet. Zwecks Transports sei der Beschwerde- führer einer Effektenkontrolle unterzogen worden, wobei zwei ca. 6 cm lange Trin- kröhrchen und eine röhrenförmige Teigware aufgefallen seien. Da der Beschwerde- führer einem Drogenschnelltest nicht habe zustimmen wollen, seien die Röhrchen mit einem Substanzenschnelltest – mit positiven Resultat auf Amphetamine – ab- gerieben worden. Durch die Staatsanwaltschaft sei die Abnahme von Blut und Urin verfügt worden, auf die Anwendung von Zwang sei indes verzichtet worden. An- lässlich der Einvernahme auf der Wache habe der Beschwerdeführer beteuert, «sauber» zu sein. Die Röhrchen habe er vor dem Eingang seines Musikstudios aufgelesen und stellten lediglich Abfall dar. Der Beschwerdeführer sei trotz Eröff- nung der Anzeige wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- fähigkeit und der Abnahme des Führerausweises nicht bereit gewesen, Blut und Urin abzugeben. 3 3.2 Die angefochtene Verfügung wurde von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Untersuchung notwendig sei, um den Sachverhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit festzustellen. Besondere Schmerzen oder eine Gefährdung der Gesundheit seien damit nicht verbunden. 4. 4.1 Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung (Art. 251 StPO), worunter eine Blut- und Urinprobe fällt, stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnah- me muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 StPO). 4.2 Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammen- hang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Die- sen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst ver- dachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäu- bungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzu- führen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alko- holproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt (abrufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahr- zeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auf- fälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache auf- weist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Weiter bestehen solche Verdachtsgründe, wenn die von der Kontrolle betroffene Person Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien oder Arzneimittel mit sich führt und Hinweise darauf bestehen, dass sie einen Konsum getätigt hat (Bst. c). Bei Vorlie- gen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäu- bungsmittel durchführen; eines im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO hinrei- chenden Tat- resp. Anfangsverdachts bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, auch zum Folgenden). Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähig- 4 keit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 135 vom 22. Juli 2022 E. 5.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss das Fehlen eines hinreichenden Tatver- dachts und macht in seinen Eingaben geltend, der Versuch der kontrollierenden Polizistin, bei ihm mit der Taschenlampe eine Pupillenreaktion hervorzurufen, sei von vornherein aussichtslos gewesen, da es zum Kontrollzeitpunkt sehr hell gewe- sen sei und seine Pupillen daher aufgrund des natürlichen Lichteinfalls ohnehin eng gewesen seien. Aus der Tatsache, dass diese auf den direkten Lichtstrahl aus der Taschenlampe nicht reagiert hätten, lasse sich daher nichts und insbesondere kein Verdacht auf Konsum illegaler Substanzen ableiten. Zudem sei sich der Kolle- ge der die Pupillenreaktion prüfenden Polizistin scheinbar nicht sicher gewesen. Dieser sei zögerlich gewesen und habe aufgrund des Abstands ohnehin nichts se- hen können. Auch habe sein übriges Verhalten in keiner Weise den Verdacht er- regt, er könnte Betäubungsmittel konsumiert haben. Er habe sich anständig, ko- operativ und ruhig verhalten und die vorherigen Tests seien negativ ausgefallen. Er habe die Betäubungsmitteltests nur deshalb verweigert, weil er in ca. drei Stunden seine Töchter für das Wochenende habe abholen wollen und zudem vermutet ha- be, dass die Kontrolle seiner Person nicht im Rahmen einer normalen Verkehrs- kontrolle stattgefunden habe, sondern deshalb, weil andere ihm etwas hätten un- terschieben wollen. Ein Indiz dafür, dass ihm etwas untergeschoben werden sollte, liege auch im Umstand, dass das Verhalten der Polizei am 18. März 2022 ähnlich früherem Verhalten ihm gegenüber – insbesondere im Jahr 2020 – gewesen sei. Die beiden Polizeibeamten hätten ihm am 18. März 2023 «abgepasst», seien sie doch erst losgefahren, als er sich mit seinem Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe. Von Kollegen habe er überdies erfahren, dass die Polizei am Vorabend bzw. in der Nacht immer wieder bei seinem Studio aufgetaucht resp. vorbeigefahren sei. Das lasse alles auf eine illegale Observation schliessen. Damit sei klar, dass die Anord- nung der Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft rechtswidrig gewesen sei. Gleich verhalte es sich mit der Durchsuchung seiner Person vor der Verbrin- gung auf die Polizeiwache. Diese habe er ebenfalls verweigert. Schliesslich habe er selber seine Tasche leeren dürfen. Der in seinen Taschen befindliche «Abfall» sei später von der Polizei einem Test unterzogen worden, was ebenfalls illegal ge- wesen sei. Somit dürften auch die bei ihm aufgefunden Röhrchen mit Amphetamin- rückstanden nicht zur Begründung des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zu- stand herangezogen werden. 5.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2023 entgegen, dass es zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht so hell gewesen sei, dass die Pupillen des Beschwerdeführers nicht auf direkten Lichteinfall hätten reagieren können. Sofern Geländeerhebungen ausser Acht gelassen würden, sei der Son- nenaufgang in B.________ (Ort) am besagten Tag um 06.37 Uhr gewesen. Die Kontrollstelle habe sich jedoch noch im Schlagschatten des Hügelzugs D.________ befunden. Eine direkte Sonneneinstrahlung an der Kontrollstelle sei frühestens um 06.52 Uhr zu gewärtigen gewesen. Es bestehe somit kein Anlass, 5 an der Stichhaltigkeit der polizeilichen Feststellungen zu zweifeln. Auch die Durch- suchung des Beschwerdeführers und die Analyse der bei ihm vorgefundenen Plas- tikröhrchen seien unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Aufgrund der po- lizeilichen Feststellungen sei klar, dass beim Beschwerdeführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorgelegen hätten, welche nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe somit zwingend einer Blutuntersu- chung unterzogen werden müssen. 6. 6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei befugt ist, Fahrzeuglenker anzu- halten und zu kontrollieren (Art. 6 SKV). Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die erfolgte Verkehrskontrolle nicht weiter von Relevanz, ob die Polizei ihm «abge- passt» oder bereits zuvor ein Augenmerk auf ihn gerichtet gehabt hatte. Der Be- schwerdeführer vermag hierfür ohnehin keine konkreten Hinweise vorzubringen, sondern belässt es bei unbelegten Behauptungen. Insbesondere nennt er auch nicht die Namen seiner Bekannten, die beobachtet haben wollen, dass die Polizei schon am Vorabend/in der Nacht vor seinem Studio aufgekreuzt sei. Was der Be- schwerdeführer aus seinem Einwand, wonach die Verkehrskontrolle nur deshalb stattgefunden habe, um eine mutmasslich ungerechtfertigte Observation zur «Stu- diotätigkeit» zu rechtfertigen, im Hinblick auf die hier fragliche Urin- und Blutprobe ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht. 6.2 Wie zuvor erwähnt (E. 4.2 hiervor), dürfen von einer Anhaltung betroffene Perso- nen nur bei Vorliegen von Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht (ausschliess- lich) auf den Konsum von Alkohol zurückgeführt werden können, einem Betäu- bungsmittelvortest unterzogen werden. Gemäss dem in den Akten befindlichen «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme» lag der Blut- und Urinuntersuchung der Verdacht des Fahrens unter Drogeneinfluss zugrunde. Der Beschwerdeführer soll während der Kontrolle unruhig und angetrieben gewesen sein und sich zunehmend auffällig verhalten ha- ben, was vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Juni 2023 letztlich auch nicht in Abrede gestellt wird (Ja, unruhig, ich war genervt und in meiner Sicherheit massiv be- droht). Dies vermag – v.a. in Verbindung mit den mutmasslich festgestellten engen Pupillen und der fehlenden Reaktion derselben auf Lichteinfall – durchaus ein An- zeichen auf Fahrunfähigkeit zufolge Konsums illegaler Substanzen darzustellen und die Durchführung eines Vortests zu begründen. Betreffend die fehlende Reak- tion der engen Pupillen auf direkten Lichteinfall ist festzuhalten, dass die Kontrolle am frühen Morgen stattgefunden hat. Selbst wenn der Sonnenaufgang zum Kon- trollzeitpunkt bereits stattgefunden haben sollte, dürfte es noch nicht derart hell gewesen sein, dass eine Reaktion der Pupillen mittels Einsatzes einer Lichtquelle nicht mehr möglich gewesen sein dürfte. Dass beim Konsum von Amphetaminen die Pupillen nicht verengt, sondern geweitet sind, ist zwar zutreffend, ändert aber nichts daran, dass enge Pupillen und fehlende Pupillenreaktion Anzeichen eines vorgängigen Betäubungsmittelkonsums darstellen können. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, aus dem Verhalten des Kollegen der die Kon- trolle durchführenden Polizeibeamtin könne geschlossen werden, dass dieser be- treffend die Pupillenreaktion unsicher gewesen sei. Daraus vermag er im vorlie- 6 genden Beschwerdeverfahren indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ob die Einschätzung des Beschwerdeführers zutrifft, wird letztlich die Staatsanwaltschaft oder das Sachgericht im Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit zu beurteilen haben (allenfalls nach Einvernahme der involvierten Polizeibeamten). Jedenfalls sind im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren keinerlei Anhaltspunkte auszumachen, dass die Polizei dem Beschwerdeführer etwas hätte «unterschieben» wollen. Konkrete und in rechtsgenüglicher Weise be- legte Hinweise, wonach die Polizeibeamtin vorliegend falsch protokolliert haben soll, sind nicht ersichtlich. Unbestrittenermassen hat sich der Beschwerdeführer geweigert, sich einem Vor- test zu unterziehen. Die Feststellungen der Polizei sowie die Verweigerung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung beim Vortest begründen den für die vorliegend interessierende Zwangsmassnahme erforderlichen hinreichenden Tatverdacht des Fahrens unter Drogeneinfluss im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO (BGE 146 IV 88 E. 1.6.5). Die Unschuldsvermutung wird dadurch nicht tangiert (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). 6.3 Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Durchführung eines Betäubungsmittel- schnelltests an den sichergestellten Röhrchen ist im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht weiter von Relevanz. Auch ohne Einbezug des positiven Testergebnis- ses ist der für die Anordnung der Blut- und Urinprobe erforderliche hinreichende Tatverdacht des Fahrens unter Drogeneinfluss gegeben. Zudem ist die in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend gemachte Unverwertbarkeit ohnehin zunächst bei der Staatsanwaltschaft vorzubringen. Soweit der Beschwerdeführer die – im Hinblick auf das Verbringen zur Polizeiwa- che erfolgte – Aufforderung zur Vorzeige von mitgeführten Gegenständen moniert, ist sein Einwand – wenn überhaupt rechtzeitig vorgebracht – unbegründet (vgl. Art. 241 Abs. 4 StPO und Art. 74 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1). 7. Zu prüfen ist letztlich noch die Verhältnismässigkeit der verfügten Blut- und Urinun- tersuchung. Damit eine Massnahme verhältnismässig ist, muss sie geeignet, erfor- derlich und zumutbar sein. 7.1 Gemäss Wortlaut der angefochtenen Verfügung soll die verfügte Untersuchung des Blutes und Urins zur Feststellung des Sachverhalts der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit notwendig sein. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Die verweigernde Haltung des Beschwerdeführers, sich ei- nem Drogentest zu unterziehen resp. eine Urin- und Blutprobe abzugeben, ist ur- sächlich für das nun gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Eine Blut- und Urinuntersu- chung bedarf es hierfür nicht. 7.2 Zweck der angeordneten Blut- und Urinuntersuchung war letztlich die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand – konkret unter Drogeneinfluss – gelenkt hatte. Auch wenn im Anordnungszeitpunkt die Anzeichen einer Fahrunfähigkeit vorgelegen haben und die angeordnete Unter- suchung für die Abklärung der Fahrfähigkeit damals als geeignete und erforderliche Massnahme zu bezeichnen war, vermag eine Blut- und Urinuntersuchung im heuti- 7 gen Zeitpunkt keine Rückschlüsse mehr auf die konkrete Situation am 18. März 2023 zuzulassen. Die angeordnete Massnahme kann somit mit Blick auf den (letzt- lich relevanten) Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand heute den Anfor- derungen an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht mehr standhalten. 7.3 Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht rechtmässig und ist demzufolge aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterlie- gend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. 8.2 Obschon vorliegend die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – gutge- heissen wird und der Beschwerdeführer insoweit als obsiegend zu betrachten ist, rechtfertigt die vorliegende Ausgangslage aufgrund der folgenden Überlegungen keine Kostenauflage an den Kanton: Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei im Rechtsmittelverfahren trotz Erwirkens eines für sie günstigeren Entscheids Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren ge- schaffen wurden oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde (Art. 428 Abs. 2 StPO). Wie erwähnt, ist es in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft am 18. März 2023 aufgrund der Fest- stellungen der Polizei und der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einem Dro- genschnelltest zu unterziehen, eine Blut- und Urinuntersuchung angeordnet hat. Es bestand klarerweise der Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz und die angeordnete Massnahme war zum damaligen Zeitpunkt ver- hältnismässig (E. 6.2 und E. 7.2 hiervor). Mit seinem im Anschluss an die mündlich erfolgte staatsanwaltliche Anordnung an den Tag gelegten und im Rechtsmittelver- fahren bekräftigten Verhalten erreicht der Beschwerdeführer aber nun, dass die angeordnete Blut- und Urinuntersuchung zwischenzeitlich infolge Zeitablaufs als nicht mehr verhältnismässig betrachtet werden muss. Die Voraussetzung für das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wurde somit erst im Rechtsmittelver- fahren – und zwar ausschliesslich durch ihn selbst – geschaffen, weshalb die Ver- fahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, vollständig dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt werden. 8.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage, so dass vorliegend die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt. Dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entschädigungswürdige Nachteile ent- standen wären, ist nicht ersichtlich (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO). Selbst wenn solche entstanden sein sollten, entfiele eine Ausrichtung einer Ent- schädigung, weil die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelver- fahren geschaffen wurden (Art. 430 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. März 2023 (EO 23 3953) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 15. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9