Ein Rayon- und Kontaktverbot stellt angesichts dessen keine wirksame Ersatzmassnahme dar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, da er sich nun in Untersuchungshaft befinde, seien ihm die Folgen eines Verstosses gegen verhängte Ersatzmassnahmen vor Augen geführt worden, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass er sich künftig an eine entsprechende Fernhaltemassnahme halten wird.