An diese hat sich der Beschwerdeführer nicht gehalten, sondern vielmehr sogar qualifiziert dagegen verstossen, indem er seine Ehefrau nicht nur kontaktiert, sondern sie sogar mit dem Tod bedroht haben soll (vgl. E. 3 hiervor; vgl. den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 9. April 2023 und den Anzeigerapport vom 27. Februar 2023). Ein Rayon- und Kontaktverbot stellt angesichts dessen keine wirksame Ersatzmassnahme dar.