muss, Ergänzungsfragen zu stellen. Sollte der Beschwerdeführer dannzumal der Ansicht sein, das Vorabgutachten stelle keine hinreichende Grundlage für die Bejahung der Ausführungsgefahr (mehr) dar, steht es ihm zur gegebener Zeit offen, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Ebenso ist die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen gehalten, den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen, sollte die Ausführungsgefahr nicht mehr bejaht oder dieser mit Ersatzmassnahmen begegnet werden können. 5.3 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen, sind derzeit nicht ersichtlich.