Mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der (Todes-)Drohungen sowie die bestehenden Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 10. April 2023, u.a. eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz [schwerer Fall] sowie eine Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts des noch ausstehenden psychiatrischen (Vorab-)Gutachtens, welches gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft voraussichtlich bis Ende Mai 2023 erwartet wird, sowie der