Es ist unbestritten, dass es aktuell kaum möglich ist, eine verlässliche Legalprognose zu stellen. Dies wird erst nach Eingang des in der Zwischenzeit von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens bzw. der bis am 25. Mai 2023 zu erwartenden Vorabstellungnahme des Gutachters zur Ausführungsgefahr möglich sein. Bis mindestens dahin muss aufgrund der Schwere der angedrohten Straftat und der vorliegenden Gesamtumstände die Ausführungsgefahr als gegeben und als untragbar hoch erachtet werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen.