Die im Rahmen der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht und in der Beschwerde geäusserte Distanzierung von den zuvor mehrfach ausgesprochenen Drohungen ist nicht geeignet, die begründete derzeitige Ausführungsgefahr in Zweifel zu ziehen. Diese gründet offenbar vielmehr im Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich realisiert zu haben scheint, dass eine längere Inhaftierung droht, welche er nunmehr durch Zurücknehmen bzw. Abschwächen seiner Aussagen zu verhindern versucht. Es ist unbestritten, dass es aktuell kaum möglich ist, eine verlässliche Legalprognose zu stellen.