des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2023, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er verstehe, dass die Staatsanwaltschaft nicht warten könne, bis es eventuell zu spät sei, antwortete: «Dann müssen Sie sie schützen…»). Die im Rahmen der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht und in der Beschwerde geäusserte Distanzierung von den zuvor mehrfach ausgesprochenen Drohungen ist nicht geeignet, die begründete derzeitige Ausführungsgefahr in Zweifel zu ziehen.