Sämtliche der vorstehend genannten Elemente deuten auf eine Ausführungsgefahr hin. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 12. April 2023 seine Aussagen relativiert und nunmehr vorgebracht hat, er habe über die Ostertage bloss seine Familie vermisst und würde seiner Ehefrau nie etwas antun, zumal er seine (nicht direkt gegenüber der Ehefrau geäusserte) Drohung an eine Bedingung geknüpft habe, die erst noch eintreten müsse (Verurteilung zu Unterhaltszahlungen an das Opfer), ändert daran nichts, weil die Zivilverhandlung gemäss eigenen Angaben des Be-