Der Beschwerdeführer ist offensichtlich der Ansicht, das Richtige zu tun, was er denn auch damit manifestierte, dass er mehrfach aussagte, seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass derjenige, welcher von der anderen Person verlassen werde, das Recht habe, diese zu töten. Selbst der Hinweis auf seine Kinder vermochte den Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung nicht zur Vernunft zu bringen, gab er insoweit doch lediglich an, er sei sich sicher, dass die Schweiz für die Kinder schauen könne. Der Beschwerdeführer ist augenscheinlich an einen Punkt angelangt, an dem er vieles, wenn nicht sogar alles zu verlieren hat.