Der Beschwerdeführer hat die Todesdrohungen nicht nur einmalig, sondern mehrmals an verschiedenen Tagen selbst gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft geäussert. Die Drohung wurde dabei gemäss den Polizisten und der Staatsanwaltschaft ruhig und sachlich getätigt und von diesen als sehr ernst wahrgenommen. Der Beschwerdeführer vertritt unverrückbar den Standpunkt, dass er nicht bereit ist, bei einer Trennung resp. Scheidung nebst den Kindern auch dem Opfer Unterhalt zu bezahlen, und äusserte sich dahingehend, dass er dieses diesfalls töten werde.