die körperliche Unversehrtheit als höchstes Rechtsgut betroffen ist. Bei der befürchteten vorsätzlichen Tötung des Opfers darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden (vgl. E. 4.3 hiervor). Bei einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der vorliegenden Umstände muss derzeit objektiv befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer seine Drohung, das Opfer zu töten, wahrmachen könnte. Der Beschwerdeführer hat die Todesdrohungen nicht nur einmalig, sondern mehrmals an verschiedenen Tagen selbst gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft geäussert.