Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.1 hiervor), den Haftantrag vom 11. April 2023, S. 4, sowie die oberinstanzliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2023 verwiesen werden. Vorliegend steht ein drohendes schweres Gewaltverbrechen im Raum, namentlich die Tötung der Ehefrau des Beschwerdeführers, womit das Leben resp. die körperliche Unversehrtheit als höchstes Rechtsgut betroffen ist.