Im Übrigen habe er seine Todesdrohung an eine Bedingung geknüpft, die erst noch eintreten müsse. Wenn man ihm ein sachliches und ruhiges Aussageverhalten belastend vorwerfe, müsse dies im Gegenzug auch für die von ihm ausgesprochene Bedingung gelten. Es liege keine sehr ungünstige Rückfallprognose vor. 4.3 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff.