4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Ausführungsgefahr. Er bringt vor, es werde nicht bestritten, dass seine am 9. April 2023 gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochene Todesdrohung unangemessen gewesen sei. Er habe diese jedoch bedingt ausgesprochen, indem er die Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau als Voraussetzung dafür angeführt habe. Überdies habe er die Todesdrohung nicht direkt gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochen. Er habe sie zwar an jenem Tag angerufen, aber von der Todesdrohung habe sie indirekt über ihre Nichte erfahren. Unbe-