Diese Elemente deuten darauf hin, dass objektiv befürchtet werden muss, dass der Beschuldigte seine Drohung, D.________ zu töten, wahrmachen könnte. Es ändert daran auch nichts, dass der Beschuldigte die Drohung an die Bedingung knüpfte, dass er vom Zivilgericht zu Zahlungen verurteilt werde, insbesondere, da eine Verhandlung in dieser Sache wohl in den nächsten Wochen stattfinden wird und aufgrund seiner Aussagen klar ist, dass dieser Umstand geeignet ist, die Wut des Beschuldigten auf seine Ehefrau noch einmal zu verstärken. Es ist zudem unbestritten, dass es zum aktuellen Zeitpunkt kaum möglich ist, eine verlässliche Legalprognose zu stellen.