Der Beschuldigte hat ausserdem zugegeben, dass es ihm nicht gut gehe und dass er unter gewissen psychischen Problemen leide. Er konsumiere täglich Marihuana, wobei der Staatsanwaltschaft zugestimmt wird, dass der Konsum dieser Substanz grundsätzlich geeignet ist, sich negativ auf die psychische Verfassung auszuwirken und im Falle des Beschuldigten einen zusätzlichen Risikofaktor darstellt. Diese Elemente deuten darauf hin, dass objektiv befürchtet werden muss, dass der Beschuldigte seine Drohung, D.________ zu töten, wahrmachen könnte.