Zwar wird für die Annahme der Ausführungsgefahr grundsätzlich eine besonders ungünstige Legalprognose verlangt, allerdings dürfen bei einer derartigen Schwere der angedrohten Straftat keine sehr hohen Anforderungen an diese Prognose gestellt werden. Der Beschuldigte hat die Todesdrohung gegen seine Frau gegenüber mehreren Personen insbesondere auch gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft und an zwei verschiedenen Tagen wiederholt, dies in einer Art und Weise, welche sowohl die Polizei als auch der Staatsanwalt als sachlich und ernst zu nehmend bezeichnet haben.