4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr und begründet diese wie folgt: Der Beschuldigte hat ein schweres Gewaltverbrechen, namentlich die Tötung von D.________ angedroht, womit das Leben als wichtigstes Rechtsgut betroffen ist und die Ausführungsgefahr naheliegend erscheint.