Der Beschwerdeführer ist betreffend die weiteren Delikte im Zusammenhang mit der vorgeworfenen häuslichen Gewalt einzig insofern geständig, als er das Opfer in den letzten 5-10 Jahren ein bis zwei Mal geschlagen oder gestossen haben will. Offenbar sollen teilweise Fotos und Videos der inkriminierten Taten vorliegen und die Verletzungen des Opfers sollen im Spital dokumentiert sein (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2023; pag. 98 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 16. Februar 2023, pag. 54 f.,