Gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht, wird angesichts des nachstehenden Ergebnisses offen gelassen, ob auch ein dringender Tatverdacht wegen weiterer früherer (Todes-)Drohungen, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung und Beschimpfung zu bejahen ist, d.h. ob die diesbezüglichen Aussagen des Opfers als hinreichend schlüssig und glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer ist betreffend die weiteren Delikte im Zusammenhang mit der vorgeworfenen häuslichen Gewalt einzig insofern geständig, als er das Opfer in den letzten 5-10 Jahren ein bis zwei Mal geschlagen oder gestossen haben will.