Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen mehrfach ausgesprochenen Todesdrohungen gegenüber dem Opfer als gegeben. Der diesbezügliche Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. S. 4 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer stellte anlässlich seiner Einvernahmen zwar in Abrede, bereits im Februar 2023 oder früher gegenüber dem Opfer Todesdrohungen ausgesprochen zu haben. Indes ist er geständig, an Ostern (9. April 2023) angedroht zu haben, seine Ehefrau und anschliessend sich selbst zu töten, sollte er zur Bezahlung von Unterhalt an sie verpflichtet werden.