Der diesbezügliche Tatverdacht sei evident. Ob der dringende Tatverdacht bezüglich der bestrittenen einfachen Körperverletzung, Nötigung und Beschimpfung ebenfalls gegeben sei, könne aktuell nicht abschliessend geprüft werden. Die Tätlichkeiten als Übertretung würden ohnehin keine Untersuchungshaft rechtfertigen. 3.4 Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend den dringenden Tatverdacht ist beizupflichten. Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen mehrfach ausgesprochenen Todesdrohungen gegenüber dem Opfer als gegeben.