intervenieren (vgl. S. 2 des Berichtrapports der Kantonspolizei Bern vom 9. April 2023). 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Entscheid, vorliegend sei insbesondere der dringende Tatverdacht in Bezug auf die ausgesprochenen Todesdrohungen relevant. Dass diese Drohungen stattgefunden hätten, sei nicht bestritten. Der Beschwerdeführer habe bereits vor der Kantonspolizei Bern, bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und auch an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zugegeben, Todesdrohungen gegen das Opfer ausgesprochen zu haben. Der diesbezügliche Tatverdacht sei evident.