Einverständnis einholen müssen, beispielsweise für die Art, wie es sich kleide oder wenn es etwas habe unternehmen wollen (vgl. pag. 298 ff., 319 ff., 362 ff. des Protokolls). In der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2023 bestritt der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorwürfe weitestgehend. Er gab an, das Opfer während der ganzen Ehedauer höchstens ein bis zwei Mal geschlagen oder gestossen zu haben (vgl. pag. 128 ff., 221 ff., 243 ff. des Protokolls). Mit einem Gurt habe er es nie geschlagen (vgl. pag. 200 ff. des Protokolls). Auch habe er gegenüber dem Opfer nie Drohungen ausgestossen (vgl. pag. 252 ff. des Protokolls).