Wenn eine Person weggehe, dürfe die andere diese Person töten (vgl. pag. 163 f. des Protokolls). Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich psychisch nicht gut fühle. Er gehe einmal pro Woche zum Psychiater (vgl. pag. 194 ff. des Protokolls). Auf die Frage, ob er vom Psychiater eine Diagnose erhalten habe, antwortete er: «Ist es normal, wenn jemand kommt und einfach sagt, dass er seine Frau töten wird und danach sich selbst?». Auf die anschliessende Verneinung durch die Staatsanwaltschaft hielt er fest: «Eben, dann haben sie die Antwort» (vgl. pag. 209 ff. des Protokolls). Auf Vorhalt,