Dieser soll gegenüber der Nichte des Opfers angekündigt haben, dass er zuerst es und danach sich selbst töten werde, wenn ihn das Gericht im laufenden Ehetrennungs- bzw. Scheidungsverfahren zu Zahlungen an das Opfer verpflichte (vgl. auch pag. 40 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 9. April 2023). Die Kantonspolizei Bern begab sich daraufhin zum Opfer, welches in Anwesenheit der Polizei trotz des gegen den Beschwerdeführer geltenden Kontaktverbots von diesem auf seinem Mobiltelefon angerufen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern telefonisch kontaktiert und zur Befragung auf den Polizeiposten bestellt.