Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. April 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass keine abschliessenden Bemerkungen eingereicht werden.