Er beantragte Folgendes: In Aufhebung des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12.04.2023 im Verfahren ARR 23 161 sei der Beschwerdeführer unverzüglich freizulassen; Eventualiter: In Aufhebung des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12.04.2023 im Verfahren ARR 23 161 sei der Beschwerdeführer unverzüglich freizulassen und es sei ihm als Ersatzmassnahme ein angemessenes Rayon- und Kontaktverbot gegenüber D.________ zu erteilen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -