Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 158 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, Tät- lichkeiten, Nötigung und Beschimpfung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. April 2023 (ARR 23 161) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkei- ten, Nötigung und Beschimpfung. Am 12. April 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 8. Juli 2023. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte dagegen am 20. April 2023 Beschwerde ein. Er beantragte Folgendes: In Aufhebung des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12.04.2023 im Verfahren ARR 23 161 sei der Beschwerdeführer unverzüglich freizulassen; Eventualiter: In Aufhebung des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12.04.2023 im Verfahren ARR 23 161 sei der Beschwerdeführer unverzüglich freizulassen und es sei ihm als Ersatzmassnahme ein angemessenes Rayon- und Kontaktverbot gegenüber D.________ zu erteilen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. April 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass keine abschliessenden Bemerkungen einge- reicht werden. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der Drohung, der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der Nötigung und der Beschimpfung zum Nachteil seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau D.________ (nachfolgend: Opfer) dringend verdächtigt. Er soll das Opfer über Jahre geschlagen, getreten, 2 beschimpft, bedroht und genötigt haben. Insbesondere soll er Todesdrohungen ausgesprochen haben. Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 9. April 2023 geht hervor, dass sich das Opfer am 9. April 2023 telefonisch bei der Polizei gemeldet und er- klärt habe, dass es grosse Angst vor seinem Ehemann habe. Dieser soll gegenü- ber der Nichte des Opfers angekündigt haben, dass er zuerst es und danach sich selbst töten werde, wenn ihn das Gericht im laufenden Ehetrennungs- bzw. Schei- dungsverfahren zu Zahlungen an das Opfer verpflichte (vgl. auch pag. 40 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 9. April 2023). Die Kan- tonspolizei Bern begab sich daraufhin zum Opfer, welches in Anwesenheit der Po- lizei trotz des gegen den Beschwerdeführer geltenden Kontaktverbots von diesem auf seinem Mobiltelefon angerufen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdefüh- rer von der Kantonspolizei Bern telefonisch kontaktiert und zur Befragung auf den Polizeiposten bestellt. Auf dem Polizeiposten wiederholte der Beschwerdeführer sowohl gegenüber mehreren Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern als auch zu Protokoll seine Todesdrohungen. Er anerkannte an der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2023, zuvor gegenüber dem Polizisten gesagt zu haben, dass wenn jemand bereit sei zu töten und zu sterben, dann könne man diese Person nicht da- von abhalten. Die Polizei könne das Opfer nicht ewig beschützen (vgl. pag. 26 ff. des Protokolls). Zudem bestätigte er auf Vorhalt seiner vorgängig gegenüber dem Polizisten getätigten Aussage, wonach er, wenn er fünf Jahre im Gefängnis sei und wieder raus komme, er es dann tun werde, dass er das Opfer und sich töten werde, wenn dieses für sich von ihm Geld verlange. Ansonsten habe er kein Problem mit dem Opfer (vgl. pag. 38 ff. des Protokolls). Ferner fügte er der Einvernahme hinzu, als sie geheiratet hätten, habe seine Ehefrau gesagt, wenn jemand den anderen verlasse, habe dieser das Recht, diesen zu töten (vgl. pag. 50 ff. des Protokolls). Auch anlässlich der Hafteröffnung vom 10. April 2023 – mithin nachdem er eine Nacht über das Gesagte geschlafen hatte – wiederholte er gegenüber der Staats- anwaltschaft seine Drohung, dass er, sollte er im Rahmen der Scheidung zu einer Zahlung an das Opfer verpflichtet werden, er erst dieses und dann sich selbst um- bringen werde. Er bestätigte seine gegenüber der Polizei gemachten Angaben und wollte nichts ergänzen oder korrigieren. Er gab an, das sei alles die Schuld des Op- fers. Wenn es eine «normale Scheidung» machen würde, würde das alles nicht passieren. Wenn das Gericht entscheide, dass er für seine Ehefrau Geld bezahlen müsse, dann akzeptiere er das nicht. Wenn sie ihn verhaften und ins Gefängnis bringen wollten, dann könne dies gemacht werden. Er sei bereit (vgl. pag. 41 ff., 54 f., 66 ff. des Protokolls). Auf Vorhalt, wonach er gemäss mündlicher Schilderung der Polizei in sehr ruhiger und sachlicher Art mehrfach geäussert habe, das Opfer und danach sich selbst zu töten, so dass die Polizei und auch die Staatsanwalt- schaft diese Drohung sehr ernst nähmen, hielt er fest: «Wenn diese Zeit kommt, dann sehen Sie es » (vgl. pag. 71 ff. des Protokolls). Auf Vorhalt, wonach die Chance rela- tiv gross sei, dass er mindestens provisorisch für die vier Kinder und seine Exfrau etwas bezahlen müsse, erwiderte er insbesondere: «Wenn ich für sie bezahlen muss, dann bringe ich sie um und dann mich. Das sage ich hier noch einmal, und jetzt ist fertig! Bringen Sie mich ins Gefängnis, ich bin bereit!» (vgl. pag. 98 ff. des Protokolls). Hierauf stand der Be- schwerdeführer auf und wollte den Raum verlassen. Gemäss dem Verbal im Proto- 3 koll war er sehr aufgebracht und nervös (vgl. pag. 107 ff. des Protokolls). Auf die anschliessende Frage, ob er sich einmal überlegt habe, was Äussern von Todes- drohungen mit seiner Ehefrau mache bzw. was das für sie und die vier gemeinsa- men Kinder für Konsequenzen habe, hielt er fest, er sei sicher, die Schweiz könne für die Kinder schauen. Die Schweiz schaue schon (vgl. pag. 116 ff. des Proto- kolls). Abermals merkte er an, dass das Opfer ihm gesagt habe, dass sie das gan- ze Leben zusammenbleiben würden. Wenn eine Person weggehe, dürfe die ande- re diese Person töten (vgl. pag. 163 f. des Protokolls). Hinsichtlich seines Gesund- heitszustandes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich psychisch nicht gut fühle. Er gehe einmal pro Woche zum Psychiater (vgl. pag. 194 ff. des Protokolls). Auf die Frage, ob er vom Psychiater eine Diagnose erhalten habe, ant- wortete er: «Ist es normal, wenn jemand kommt und einfach sagt, dass er seine Frau töten wird und danach sich selbst?». Auf die anschliessende Verneinung durch die Staatsanwalt- schaft hielt er fest: «Eben, dann haben sie die Antwort» (vgl. pag. 209 ff. des Protokolls). Auf Vorhalt, dass aufgrund der gesamten Umstände ernsthaft zu befürchten sei, dass er seine Drohung wahrmache, erst seine Ehefrau und dann sich selbst zu töten, wenn das Gericht entscheiden sollte, dass er ihr etwas bezahlen müsse, und damit ein schweres Verbrechen ausführen werde, weshalb Ausführungsgefahr be- stehe, sagte er aus: «Das ist meine erste Drohung, ich stehe dazu. Ich habe ja gesagt, dass ich das nur mache, wenn das Gericht entscheidet, dass ich für sie Geld bezahlen muss» (vgl. pag. 275 des Protokolls). Auf die Frage des Staatanwalts, ob er verstehe, dass er nicht warten könne, bis es eventuell zu spät sei, vielleicht entscheide das Gericht mor- gen so, hielt der Beschwerdeführer fest: «Dann müssen Sie sie schützen. Wir haben den Gerichtstermin am 1. Juni 2023» (vgl. pag. 284 ff. des Protokolls). Anlässlich der Ver- handlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 12. April 2023 wollte der Be- schwerdeführer die gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen nicht mehr als richtig bestätigen. Er gab an, dass es ihm da nicht gut ge- gangen sei. Er möchte alles korrigieren (vgl. S. 3, pag. 21 ff. des Protokolls). Auf die Frage, was er jetzt anders aussagen würde, hielt er fest, er habe seine Frau vermisst. Er habe sie nur einmal kontaktieren wollen (vgl. S. 3, pag. 33 ff. des Pro- tokolls). Auf Vorhalt, dass es nicht normal sei, jemanden, den man vermisse, mit dem Tod zu bedrohen, antwortete er, es sei Ostern gewesen und er habe mit sei- nen Kindern und seiner Familie zusammen sein wollen. Er sei ihm nicht gut gegan- gen (vgl. S. 3, pag. 37 ff. des Protokolls). Es sei ihm bewusst gewesen, dass ei- gentlich ein Kontaktverbot bestanden habe (vgl. S. 3, pag. 41 des Protokolls). Er habe sich nicht an das Verbot gehalten, weil er sie vermisst habe und es Oster- montag gewesen sei (vgl. S. 4, pag. 1 ff. des Protokolls). Auf die Frage, ob er nicht bestreite, die Drohungen ausgestossen zu haben, antwortete er: «Nein. Sie ist die Mut- ter von meinen 4 Kindern, was kann ich machen?» (vgl. S. 4, pag. 5 ff. des Protokolls). Auf die Frage, was er dazu sage, dass ihn die Staatsanwaltschaft wegen Widerho- lungs- und Ausführungsgefahr verhaften wolle, hielt er fest, wenn er in Haft müsse, dann gehe seine Firma kaputt. Er müsse eine Hypothekarverlängerung machen und es würde alles kaputtgehen (vgl. S. 4, pag. 25 ff. des Protokolls). Auf die Frage seines amtlichen Verteidigers bestätigte er, dass er sich von den ausgesprochenen Todesdrohungen distanziere. Das sei Dummheit gewesen (vgl. S. 4, pag. 35 ff. des Protokolls). 4 In den Wochen und Monaten vor dem Vorfall vom 9. April 2023 war die Kantonspo- lizei Bern bereits mehrfach mit Konflikten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer befasst. Namentlich hatte Letzteres in der Nacht vom 15. Januar 2023 auf den 16. Januar 2023 die Kantonspolizei Bern kontaktiert, nachdem es aufgrund eines Streits mit dem Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung geflüch- tet sei (vgl. den Anzeigerapport vom 27. Februar 2023). Das Opfer gab an der poli- zeilichen Befragung vom 16. Januar 2023 an, schon seit Jahren Opfer von psychi- scher und physischer häuslicher Gewalt zu sein. Es werde vom Beschuldigen seit Jahren misshandelt und dieser habe es wiederholt geschlagen, bedroht, genötigt und beschimpft (vgl. pag. 231 ff. des Protokolls). Es machte geltend, dass es we- gen im Rahmen häuslicher Gewalt erlittener Verletzungen auch bereits mehrfach im Spital gewesen sei, wobei es nie schwer verletzt worden sei (vgl. pag. 288 ff. des Protokolls). Die Polizei habe es bislang aus Angst nicht verständigt. Das Opfer reichte bei der Polizei Fotos von einem angeblichen Vorfall vor ca. sechs Jahren ein, als der Beschwerdeführer es mit einem Gurt geschlagen haben soll (vgl. pag. 88 ff. des Protokolls; vgl. auch S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspoli- zei Bern vom 27. Februar 2023). Seither habe er es nicht mehr geschlagen, weil das Opfer es dem Sohn des besten Freundes des Beschwerdeführers erzählt habe und dieser es seinem Vater weitererzählt habe, welcher daraufhin mit dem Be- schwerdeführer gesprochen habe (vgl. pag. 275 ff. des Protokolls). Der Beschwer- deführer habe es auch mehrfach mit dem Tod bedroht und es habe für alles sein Einverständnis einholen müssen, beispielsweise für die Art, wie es sich kleide oder wenn es etwas habe unternehmen wollen (vgl. pag. 298 ff., 319 ff., 362 ff. des Pro- tokolls). In der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2023 bestritt der Be- schwerdeführer die diesbezüglichen Vorwürfe weitestgehend. Er gab an, das Opfer während der ganzen Ehedauer höchstens ein bis zwei Mal geschlagen oder ge- stossen zu haben (vgl. pag. 128 ff., 221 ff., 243 ff. des Protokolls). Mit einem Gurt habe er es nie geschlagen (vgl. pag. 200 ff. des Protokolls). Auch habe er gegenü- ber dem Opfer nie Drohungen ausgestossen (vgl. pag. 252 ff. des Protokolls). Die Kantonspolizei Bern sprach in der Folge gegen den Beschwerdeführer eine Fern- halteverfügung mit Kontaktverbot bis zum 4. Februar 2023 aus. Am 26. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verkehrskon- trolle kontrolliert, wobei er einräumte, täglich Marihuana zu konsumieren, um bes- ser zu schlafen (vgl. Anzeigerapport vom 20. Februar 2023; vgl. betreffend den Marihuana-Konsum auch pag. 423 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023). Am 20. Februar 2023 war es erneut zu einem Streit zwischen dem Beschwerdefüh- rer und dem Opfer gekommen, welcher eine Intervention der Kantonspolizei Bern nötig machte. Anlässlich dieses Streits soll der Beschwerdeführer das Opfer be- schimpft und massiv bedroht haben (Todesdrohungen), so dass dieses schliesslich aus dem Haus geflüchtet sein und beim gegenüberliegenden Bestattungsinstitut Zuflucht gesucht haben soll (vgl. pag. 34 ff., 67 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 20. Februar 2023). Der Beschwerdeführer konnte in der Folge durch die Kantonspolizei Bern in unmittelbarer Nähe angehalten werden. Er bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2023, das Opfer beschimpft und bedroht zu haben. Er gab an, seine Ehefrau lüge, wenn sie 5 aussage, dass er ihr gesagt haben soll, sie nicht leben zu lassen. Sie lebe ja noch (vgl. pag. 58 ff. des Protokolls). Nach der Befragung beider Parteien wurde ge- genüber dem Beschwerdeführer erneut eine Fernhalteverfügung sowie ein Kon- taktverbot für drei Monate bis zum 25. Mai 2023 verhängt. In den darauffolgenden Tagen musste sich die Polizei erneut mit dem Beschwerde- führer und dem Opfer zufolge Streitigkeiten um ein Auto beschäftigen resp. inter- venieren (vgl. S. 2 des Berichtrapports der Kantonspolizei Bern vom 9. April 2023). 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Entscheid, vorliegend sei insbesondere der dringende Tatverdacht in Bezug auf die ausgesprochenen Todesdrohungen relevant. Dass diese Drohungen stattgefunden hätten, sei nicht bestritten. Der Beschwerdeführer habe bereits vor der Kantonspolizei Bern, bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und auch an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zugegeben, Todesdrohungen gegen das Opfer aus- gesprochen zu haben. Der diesbezügliche Tatverdacht sei evident. Ob der drin- gende Tatverdacht bezüglich der bestrittenen einfachen Körperverletzung, Nöti- gung und Beschimpfung ebenfalls gegeben sei, könne aktuell nicht abschliessend geprüft werden. Die Tätlichkeiten als Übertretung würden ohnehin keine Untersu- chungshaft rechtfertigen. 3.4 Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend den dringenden Tatverdacht ist beizupflichten. Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen erach- tet den dringenden Tatverdacht wegen mehrfach ausgesprochenen Todesdrohun- gen gegenüber dem Opfer als gegeben. Der diesbezügliche Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. S. 4 der Beschwerde). Der Be- schwerdeführer stellte anlässlich seiner Einvernahmen zwar in Abrede, bereits im Februar 2023 oder früher gegenüber dem Opfer Todesdrohungen ausgesprochen zu haben. Indes ist er geständig, an Ostern (9. April 2023) angedroht zu haben, seine Ehefrau und anschliessend sich selbst zu töten, sollte er zur Bezahlung von Unterhalt an sie verpflichtet werden. Er hat diese Todesdrohungen mehrfach, ins- besondere auch in Anwesenheit der Polizei und der Staatsanwaltschaft am 9. und 10. April 2023 ausgesprochen. Der diesbezügliche Tatverdacht ist – wie vom Zwangsmassnahmengericht richtig erwogen wurde – offensichtlich. Ein dringender Tatverdacht mindestens betreffend die im April 2023 ausgesprochenen Todesdro- hungen ist somit zu bejahen. Gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht, wird angesichts des nachstehenden Ergebnisses offen gelassen, ob auch ein dringender Tatver- dacht wegen weiterer früherer (Todes-)Drohungen, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung und Beschimpfung zu bejahen ist, d.h. ob die diesbezügli- chen Aussagen des Opfers als hinreichend schlüssig und glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer ist betreffend die weiteren Delikte im Zusammenhang mit der vorgeworfenen häuslichen Gewalt einzig insofern geständig, als er das Opfer in den letzten 5-10 Jahren ein bis zwei Mal geschlagen oder gestossen haben will. Offenbar sollen teilweise Fotos und Videos der inkriminierten Taten vorliegen und die Verletzungen des Opfers sollen im Spital dokumentiert sein (vgl. S. 3 des An- zeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2023; pag. 98 f. des Proto- kolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 16. Februar 2023, pag. 54 f., 6 57 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 20. Februar 2023). Entsprechende Unterlagen liegen der Beschwerdekammer in Strafsachen indes nicht vor. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr und begründet diese wie folgt: Der Beschuldigte hat ein schweres Gewaltverbrechen, namentlich die Tötung von D.________ ange- droht, womit das Leben als wichtigstes Rechtsgut betroffen ist und die Ausführungsgefahr nahelie- gend erscheint. Zwar wird für die Annahme der Ausführungsgefahr grundsätzlich eine besonders un- günstige Legalprognose verlangt, allerdings dürfen bei einer derartigen Schwere der angedrohten Straftat keine sehr hohen Anforderungen an diese Prognose gestellt werden. Der Beschuldigte hat die Todesdrohung gegen seine Frau gegenüber mehreren Personen insbesondere auch gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft und an zwei verschiedenen Tagen wiederholt, dies in einer Art und Weise, welche sowohl die Polizei als auch der Staatsanwalt als sachlich und ernst zu nehmend be- zeichnet haben. Erst in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht führte er aus, er habe die Drohungen nicht so gemeint, sondern er sei verzweifelt gewesen und er würde die Mutter seiner vier Kinder doch nicht töten. Der Beschuldigte hat offenbar bereits in der Vergangenheit Drohungen gegen D.________ ausgesprochen und die Situation hat sich nun über die Ostertage noch einmal zu- gespitzt, insbesondere wohl auch wegen den kürzlich im zivilrechtlichen Verfahren gestellten Forde- rungen seiner (Noch-)Ehefrau. Es handelt sich folglich bei den Todesdrohungen nicht um einen iso- lierten Vorfall. Der Beschuldigte hat ausserdem zugegeben, dass es ihm nicht gut gehe und dass er unter gewissen psychischen Problemen leide. Er konsumiere täglich Marihuana, wobei der Staatsan- waltschaft zugestimmt wird, dass der Konsum dieser Substanz grundsätzlich geeignet ist, sich negativ auf die psychische Verfassung auszuwirken und im Falle des Beschuldigten einen zusätzlichen Risi- kofaktor darstellt. Diese Elemente deuten darauf hin, dass objektiv befürchtet werden muss, dass der Beschuldigte seine Drohung, D.________ zu töten, wahrmachen könnte. Es ändert daran auch nichts, dass der Beschuldigte die Drohung an die Bedingung knüpfte, dass er vom Zivilgericht zu Zah- lungen verurteilt werde, insbesondere, da eine Verhandlung in dieser Sache wohl in den nächsten Wochen stattfinden wird und aufgrund seiner Aussagen klar ist, dass dieser Umstand geeignet ist, die Wut des Beschuldigten auf seine Ehefrau noch einmal zu verstärken. Es ist zudem unbestritten, dass es zum aktuellen Zeitpunkt kaum möglich ist, eine verlässliche Legalprognose zu stellen. Gerade aus diesem Grund beabsichtigt die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich explizit zur Ausführungsgefahr äussert. Die Einholung eines solchen Gutachtens er- scheint vorliegend unabdingbar, bis ein solches vorliegt und zu einem gegenteiligen Schluss kommt, muss aufgrund der Schwere der angedrohten Straftat, namentlich der Tötung von D.________, die Ausführungsgefahr als gegeben erachtet werden. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Ausführungsgefahr. Er bringt vor, es werde nicht bestritten, dass seine am 9. April 2023 gegenüber seiner Ehefrau ausgespro- chene Todesdrohung unangemessen gewesen sei. Er habe diese jedoch bedingt ausgesprochen, indem er die Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau als Voraus- setzung dafür angeführt habe. Überdies habe er die Todesdrohung nicht direkt ge- genüber seiner Ehefrau ausgesprochen. Er habe sie zwar an jenem Tag angeru- fen, aber von der Todesdrohung habe sie indirekt über ihre Nichte erfahren. Unbe- 7 stritten sei auch, dass er anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 9. und 10. April 2023 seine Drohungen wiederholt habe. Im Gegenzug dazu habe er sich im Rahmen der Haftverhandlung vom 12. April 2023 von seinen bisherigen Aussagen klar distanziert. Er habe vorgebracht, dass er sei- ne Ehefrau am Ostersonntag angerufen habe, weil er sie vermisst habe, da sie die Mutter seiner Kinder sei. Ausserdem habe er deutlich gemacht, dass er seine Fa- milie sehr gerne habe und diese nicht verlieren wolle. Zudem sei er sich auch be- wusst geworden, dass eine Haftanordnung sehr schädlich für seine Unternehmung sei, was sich wiederum auch zu Lasten seiner Familie auswirke. Es sei nicht ernst- haft zu befürchten, dass er die Todesdrohung wahrmache, zumal er die Haft fürch- te, da er sich sorge, hierdurch seine Familie zu verlieren. Im Übrigen habe er seine Todesdrohung an eine Bedingung geknüpft, die erst noch eintreten müsse. Wenn man ihm ein sachliches und ruhiges Aussageverhalten belastend vorwerfe, müsse dies im Gegenzug auch für die von ihm ausgesprochene Bedingung gelten. Es lie- ge keine sehr ungünstige Rückfallprognose vor. 4.3 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schut- ze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von De- likten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt wer- den, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbre- chen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Rechtsprechungs- gemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamt- bewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch er- scheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2, 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 4). Je schwe- rer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich – aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verant- wortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 8 E. 2, 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 339). 4.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnah- mengerichts und der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend eine Ausführungsgefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.1 hiervor), den Haftantrag vom 11. April 2023, S. 4, sowie die oberinstanzliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2023 verwiesen werden. Vorliegend steht ein drohendes schweres Gewaltverbrechen im Raum, namentlich die Tötung der Ehe- frau des Beschwerdeführers, womit das Leben resp. die körperliche Unversehrtheit als höchstes Rechtsgut betroffen ist. Bei der befürchteten vorsätzlichen Tötung des Opfers darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab ge- legt werden (vgl. E. 4.3 hiervor). Bei einer Gesamtbewertung der persönlichen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers und der vorliegenden Umstände muss derzeit ob- jektiv befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer seine Drohung, das Opfer zu töten, wahrmachen könnte. Der Beschwerdeführer hat die Todesdrohungen nicht nur einmalig, sondern mehrmals an verschiedenen Tagen selbst gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft geäussert. Die Drohung wurde dabei gemäss den Polizisten und der Staatsanwaltschaft ruhig und sachlich getätigt und von die- sen als sehr ernst wahrgenommen. Der Beschwerdeführer vertritt unverrückbar den Standpunkt, dass er nicht bereit ist, bei einer Trennung resp. Scheidung nebst den Kindern auch dem Opfer Unterhalt zu bezahlen, und äusserte sich dahinge- hend, dass er dieses diesfalls töten werde. Er ist offenbar auch bereit, hierfür ins Gefängnis zu gehen, was äusserst bedenklich erscheint. Alarmierend ist weiter, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei erklärte, dass man das Opfer nicht ewig schützen könne und er, wenn er fünf Jahre im Gefängnis sei und danach wieder hinauskomme, es dann tun werde. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich der Ansicht, das Richtige zu tun, was er denn auch damit manifestierte, dass er mehrfach aussagte, seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass derjenige, welcher von der anderen Person verlassen werde, das Recht habe, diese zu töten. Selbst der Hinweis auf seine Kinder vermochte den Beschwerdeführer anlässlich der Haf- teröffnung nicht zur Vernunft zu bringen, gab er insoweit doch lediglich an, er sei sich sicher, dass die Schweiz für die Kinder schauen könne. Der Beschwerdeführer ist augenscheinlich an einen Punkt angelangt, an dem er vieles, wenn nicht sogar alles zu verlieren hat. Seine Ehe scheint gescheitert zu sein, es droht der Verlust der Obhut über seine Kinder und auch um seine Unternehmung (E.________ AG) scheint es finanziell schlecht zu stehen (vgl. S. 4, pag. 32 f. des Protokolls der Ein- vernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Haftverhandlung vom 12. April 2023; vgl. zudem pag. 239 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2023, wonach er seit fast einem Jahr arbeitslos sei). Die Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer befindet, lässt ihn besonders unberechenbar und gefährlich er- scheinen (vgl. betreffend die Unkontrollierbarkeit und Unberechenbarkeit denn auch das Verbal, pag. 108 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2023). Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragungen zudem ausgeführt, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er geht aufgrund seines angeschlagenen psychi- schen Zustandes einmal wöchentlich zum Psychiater, wobei er keine konkrete Dia- 9 gnose nennen konnte. Zugleich konsumiert er täglich Marihuana. Der Staatsan- waltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ist insoweit beizupflichten, dass der Konsum von Marihuana sich negativ auf psychische Störungen auswirken bzw. diese verstärken kann und im Falle des Beschwerdeführers einen zusätzlichen Ri- sikofaktor darstellt. Sämtliche der vorstehend genannten Elemente deuten auf eine Ausführungsgefahr hin. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 12. April 2023 seine Aussagen relativiert und nunmehr vorgebracht hat, er habe über die Ostertage bloss seine Familie ver- misst und würde seiner Ehefrau nie etwas antun, zumal er seine (nicht direkt ge- genüber der Ehefrau geäusserte) Drohung an eine Bedingung geknüpft habe, die erst noch eintreten müsse (Verurteilung zu Unterhaltszahlungen an das Opfer), än- dert daran nichts, weil die Zivilverhandlung gemäss eigenen Angaben des Be- schwerdeführers in den nächsten Wochen stattfinden wird und der Eintritt dieser Bedingung im laufenden Trennungs- bzw. Scheidungsverfahrens nicht abwegig er- scheint (vgl. auch Z. 284 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2023, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er verstehe, dass die Staatsan- waltschaft nicht warten könne, bis es eventuell zu spät sei, antwortete: «Dann müs- sen Sie sie schützen…»). Die im Rahmen der Befragung vor dem Zwangsmassnah- mengericht und in der Beschwerde geäusserte Distanzierung von den zuvor mehr- fach ausgesprochenen Drohungen ist nicht geeignet, die begründete derzeitige Ausführungsgefahr in Zweifel zu ziehen. Diese gründet offenbar vielmehr im Um- stand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich realisiert zu haben scheint, dass eine längere Inhaftierung droht, welche er nunmehr durch Zurücknehmen bzw. Abschwächen seiner Aussagen zu verhindern versucht. Es ist unbestritten, dass es aktuell kaum möglich ist, eine verlässliche Legalprognose zu stellen. Dies wird erst nach Eingang des in der Zwischenzeit von der Staatsanwaltschaft in Auf- trag gegebenen psychiatrischen Gutachtens bzw. der bis am 25. Mai 2023 zu er- wartenden Vorabstellungnahme des Gutachters zur Ausführungsgefahr möglich sein. Bis mindestens dahin muss aufgrund der Schwere der angedrohten Straftat und der vorliegenden Gesamtumstände die Ausführungsgefahr als gegeben und als untragbar hoch erachtet werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Ob zudem auch der be- sondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben; resp. es wurde insoweit vom Zwangsmassnahmenge- richt zu Recht erwogen, dass sich bei einem akut drohenden Schwerverbrechen wie dem vorstehenden die Voraussetzungen der Wiederholungs- und Aus- führungsgefahr überschneiden. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn 10 die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 9. April 2023 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der (Todes-)Drohungen sowie die beste- henden Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 10. April 2023, u.a. eine Ver- urteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz [schwerer Fall] sowie eine Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts des noch ausstehenden psychiatrischen (Vorab-)Gutachtens, welches gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft voraussichtlich bis Ende Mai 2023 erwartet wird, sowie der geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 5 des Haftantrags vom 11. April 2023 [parteiöffentliche Befragung des Opfers, der Zeugin F.________ und allfällig weite- rer Personen, Hausdurchsuchungen und allenfalls Durchsuchung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und des Opfers etc. sowie allfällige weitere sich daraus er- gebende Ermittlungshandlungen]) verhältnismässig, zumal hinsichtlich des in Auf- trag gegebenen Vorabgutachtens gewisse zeitliche Verzögerungen nicht ausge- schlossen werden können, dieses zudem alsdann von der Staatsanwaltschaft so- wie den Parteien studiert werden und allenfalls die Möglichkeit gewährt werden muss, Ergänzungsfragen zu stellen. Sollte der Beschwerdeführer dannzumal der Ansicht sein, das Vorabgutachten stelle keine hinreichende Grundlage für die Be- jahung der Ausführungsgefahr (mehr) dar, steht es ihm zur gegebener Zeit offen, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Ebenso ist die Staatsanwaltschaft von Am- tes wegen gehalten, den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen, sollte die Ausführungsgefahr nicht mehr bejaht oder dieser mit Ersatzmass- nahmen begegnet werden können. 5.3 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen, sind derzeit nicht ersichtlich. Was die vom Beschwerdeführer beantrag- te Ersatzmassnahme des angemessenen Rayon- und Kontaktverbots anbelangt, ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Fernhaltemassnahmen verhängt worden sind. An diese hat sich der Beschwerde- führer nicht gehalten, sondern vielmehr sogar qualifiziert dagegen verstossen, in- dem er seine Ehefrau nicht nur kontaktiert, sondern sie sogar mit dem Tod bedroht haben soll (vgl. E. 3 hiervor; vgl. den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 9. April 2023 und den Anzeigerapport vom 27. Februar 2023). Ein Rayon- und Kon- taktverbot stellt angesichts dessen keine wirksame Ersatzmassnahme dar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, da er sich nun in Untersuchungshaft befinde, seien ihm die Folgen eines Verstosses gegen verhängte Ersatzmassnahmen vor Augen geführt worden, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass er sich künf- tig an eine entsprechende Fernhaltemassnahme halten wird. Eine aufrichtige Reue und Einsicht hinsichtlich der geäusserten Drohung ist bei einer summarischen Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht auszumachen, zumal seine Begründung für die Todesdrohung gegenüber der Ehefrau – er habe seine Familie vermisst – wenig nachvollziehbar erscheint. 11 5.4 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnis- mässigkeitsgründen als rechtens. 6. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet hat, d.h. bis am 8. Juli 2023. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und da- her abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt H.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 3. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13