Es liegen insgesamt keine zureichenden Hinweise dafür vor, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Fürsprecher B.________ erheblich gestört ist oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere kann gestützt auf die Ausführungen von Fürsprecher B.________ davon ausgegangen werden, dass Beratungen stattgefunden haben und eine für den Beschwerdeführer verständliche Strategie besprochen wurde. Umgekehrt ist nicht davon auszugehen, dass Fürsprecher B.________ die Parteiinteressen des Beschwerdeführers nicht zureichend wahrgenommen resp.