5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung im vorliegend weit fortgeschrittenen Verfahren (die Schlusseinvernahme erfolgte am 4. April 2023; Fürsprecher B.________ ist als Anwalt der ersten Stunde seit fast 1.5 Jahren der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers) nicht erfüllt sind. Es liegen insgesamt keine zureichenden Hinweise dafür vor, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Fürsprecher B.________ erheblich gestört ist oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.