der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt haben soll, dass er ihm nicht in verständlicher Sprache erkläre, weshalb er was mache oder eben nicht, wurde von Fürsprecher B.________ nicht bestätigt. Vielmehr gab dieser an, dass die Kommunikation zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ungehindert gewesen sei. Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht hinreichend unterstützt fühlt. Objektive Anhaltspunkte hierfür liegen indes nicht vor.