________ vom 10. Januar 2023 [«nach persönlicher Rücksprache mit dem Beschuldigten»], vom 9. März 2023 [«der Beschuldigte und ich haben Kenntnis genommen»; «nach erneuter Rücksprache mit dem Beschuldigten»; evtl. Vorbesprechung vorgängig der Einvernahmen etc.). Dass der amtliche Verteidiger den Besuch ausschliesslich zu eigenen Zwecken vorgenommen haben soll, überzeugt angesichts dessen nicht. Hierfür gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Auch insoweit muss folglich nicht auf eine ineffektive Wahrnehmung der Parteiinteressen oder ein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis geschlossen werden.