Der Beschwerdeführer selbst wusste um die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, hat er ein solches doch bereits mit undatierter Eingabe (Posteingang: 3. Januar 2023) bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Über diese Möglichkeit musste er folglich nicht erneut informiert werden. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Februar 2023 wurde klar eine stationäre Massnahme favorisiert. Zu einer solchen hatte sich der Beschwerdeführer zunächst nicht einverstanden erklärt (vgl. Z. 240 ff. und 269 ff.