__ dann in seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2023 unter Verweis auf die im Vorabgutachten erwähnten allfällig möglichen Ersatzmassnahmen ausgeführt, dass sich die Frage stelle, ob Inhalt und Ergebnis des Vorabgutachtens für die Annahme der Haftgründe etwas ändern würden (vgl. gleichermassen auch das Schreiben vom 9. März 2023 betreffend die Zustellung des fo- rensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 20. Februar 2023). Der Beschwerdeführer selbst wusste um die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, hat er ein solches doch bereits mit undatierter Eingabe (Posteingang: 3. Januar 2023) bei der Staatsanwaltschaft eingereicht.