Ob im vorliegenden Fall eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als zweckmässig, geeignet und erfolgsversprechend durchführbar einzuschätzen und deshalb zu empfehlen sei oder ob auch eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB ausreiche, werde sich erst nach Abschluss der Untersuchung im Rahmen des Hauptgutachtens beurteilen lassen (vgl. S. 51 und 58 der gutachterlichen Vorabstellungnahme; Hervorhebung beigefügt). Angesichts dieser zum Teil vagen Einschätzung des Gutachters war ein sofortiges Haftentlassungsgesuch nicht zwingend indiziert resp. ein Absehen davon durchaus vertretbar. Immerhin hat Fürsprecher B.______