7 schen Tagesklinik mit anschliessender tagesklinischer Behandlung etc.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aber auch eine hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit störungsbedingter Gewalthandlungen attestiert. Es wurde erwogen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt aus gutachterlicher Sicht festgehalten werden könne, dass zur Verminderung des deutlich erhöhten Kriminalitätsrisikos die Indikation für eine langfristig angelegte und fachgerecht durchgeführte störungsspezifische und risikoorientierte Behandlung bestehe. Ob im vorliegenden Fall eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art.