Auch dass der amtliche Verteidiger nach Eingang der gutachterlichen Vorabstellungnahme vom 22. Januar 2023 nicht umgehend ein Haftentlassungsgesuch gestellt hat, stellt keinen objektiven Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung dar. In der gutachterlichen Vorabstellungnahme wurden zwar gewisse mögliche Ersatzmassnahmen aufgezeigt (längere teilstationäre Behandlung in der Psychiatri-