Fürsprecher B.________ hat sodann nach persönlicher Rücksprache mit dem Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers als Haftentlassungsgesuch zu verstehen sei, und mit Stellungnahme vom 19. Januar 2023 den Antrag gestellt, dieses gutzuheissen und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Damit wurden die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zureichend wahrgenommen. Auch dass der amtliche Verteidiger nach Eingang der gutachterlichen Vorabstellungnahme vom 22. Januar 2023 nicht umgehend ein Haftentlassungsgesuch gestellt hat, stellt keinen objektiven Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung dar.