Zudem stellte Fürsprecher B.________ bereits anlässlich dieser Haftverhandlung die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in Frage und beantragte entsprechend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (vgl. S. 5 des Protokolls der Verhandlung vom 11. November 2022). Eine sofortige Haftentlassung erschien mithin zum Zeitpunkt der Haftverhandlung durchaus möglich, weshalb auch eine allfällige entsprechende Äusserung sachlich nicht gänzlich unvertretbar wäre.