Der Beschwerdeführer war zwei Einvernahmeterminen teilweise unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Staatsanwaltschaft Abklärungen durch die Personenfahndung veranlassen musste (Aufenthaltsnachforschungen). Dieses Fernbleiben an den Einvernahmen versuchte der amtliche Verteidiger anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 11. November 2022 nachvollziehbar zu erklären.